Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2015 sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusehen. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer jedoch mehr als 110 € je teilnehmender Person, rechnen die Aufwendungen zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR 2015 nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 € je teilnehmender Person, gehören die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen und seine privaten Gäste entfallen, jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
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