Versichertenälteste können Entschädigungen nach § 41 SGB IV erhalten. Absatz 1 der Vorschrift regelt die Erstattung barer Auslagen (Ermittlung ggf. anhand fester Sätze), Absatz 2 die Erstattung des Verdienstausfalls und Absatz 3 den Pauschbetrag für Zeitaufwand.
Bei den Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherungsanstalt handelt es sich um Zahlungen aus öffentlichen Kassen an eine öffentliche Dienste leistende Person. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind diese Bezüge steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Die nach § 41 Abs. 1 SGB IV als Auslagenersatz gezahlten Entschädigungen sind somit grundsätzlich steuerfrei, die den Verdienstausfall und den Zeitaufwand abgeltenden Entschädigungen nach § 41 Abs. 2 und 3 SGB IV sind hingegen steuerpflichtig.
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