In den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2014 behalten die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (KiStAV), z. B. Banken oder Versicherungen, im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer ein, wenn der Steuerpflichtige bei dem KiStAV einen Antrag auf Kirchensteuereinbehalt gestellt hat. Erfolgt kein Einbehalt der Kirchensteuer an der Quelle durch den KiStAV, wird diese im Rahmen der Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben.
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