Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem mit dem entgeltlichen Erwerb einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr verbundenen wirtschaftlichen Vorteil um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 08.05.1963,BStBl 1963 III S. 377, BFH-Urteil vom 10.08.1989,BStBl 1990 II S. 15, BFH-Urteil vom 04.12.1991,BStBl 1992 II S. 38). Als wesentlicher Grund für die Nichtabnutzbarkeit wurde seitens der Rechtsprechung angeführt, dass der Konzessionsinhaber für die Zeit des Bestehens des Betriebs regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen konnte.
Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung in den BMF-Schreiben vom 20.11.1986 (BStBl 1986 I S. 532 Tz. III.) und vom 12.03.1996 (BStBl 1996 I S. 372) angeschlossen.
Durch Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Wirkung zum 01.01.2013 hat spätestens ab diesem Zeitpunkt im gesamten Bundesgebiet hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen für Personenbeförderungsleistungen ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb zu erfolgen.
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