Durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2014 wurden die Regelungen zur Anwendung des § 35 a EStG überarbeitet.
Auf folgende Klarstellungen/Änderungen wird besonders hingewiesen:
Nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind und dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, begünstigt.
In Rz 11 wird ausgeführt, dass es sich um folgende Dienstleistungen handelt:
die Reinigung des Zimmers oder des Appartements
die Reinigung der Gemeinschaftsflächen
das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege
das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege
den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt.
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