Bei Besprechungen mit einer Reihe von Finanzämtern ist vorgetragen worden, die gem. § 5b EStG elektronisch übermittelten Gewinnermittlungsunterlagen enthielten häufig wesentlich weniger Informationen als die bisher in Papier eingereichten Jahresabschlüsse. Infolgedessen ergebe sich vielfach weiterer Ermittlungsaufwand. Dazu weise ich auf Folgendes hin:
Nach § 5b EStG i. V. m. § 52 Abs. 15a EStG und der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG vom 20.12.2010 sind bilanzierende Steuerpflichtige für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtet, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
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