OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 20.01.2015
S 3187 - 1999/0004

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 20.01.2015 (S 3187 - 1999/0004) - DRsp Nr. 2015/80091

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 20.01.2015 - Aktenzeichen S 3187 - 1999/0004

DRsp Nr. 2015/80091

Bedarfsbewertung für Krankenhäuser

Der nachstehende Erlass ist für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2007 mit der Maßgabe anzuwenden, als der Wert des Grund und Bodens nach den Grundsätzen der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 2. April 2007 ( BStBl 2007 I, 314) aus dem Bodenrichtwert abzuleiten ist.

Ebenfalls ist zu beachten, dass nach § 138 Abs. 4 BewG der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2007 nur für die gesamte zu bewertende wirtschaftliche Einheit erbracht werden kann. Die bis zum 31.12.2006 geltende Regelung des § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG, wonach ein Nachweis in Form des gemeinen Werts für das unbebauten Grundstück möglich war, ist entfallen.

Anlage:

Finanzministerium NRW

09.09.1997

S 3197 - 4 - V A 4

Bedarfsbewertung für Krankenhäuser

Zur Bedarfsbewertung von Krankenhäusern bitte ich von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Krankenhäuser sind nach § 147 BewG unter getrenntem Ansatz des Werts des Grund und Bodens und des Gebäudewerts zu bewerten.