Es ist folgende Fallgestaltung bekannt geworden: Steuerpflichtige beantragen in der Anlage N zur Steuererklärung die Berücksichtigung von Fortbildungskosten und verweisen dabei auf § 2a des für sie maßgeblichen Tarifvertrags. Dort heißt es: „Für die Qualifizierung (betriebliche Weiterbildung) bringt der Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden ein. Diese wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Qualifizierung aufwenden, so werden diese wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte bringen die Eigenbeteiligung anteilig ein.”
Steuerpflichtige machen als Ausfluss aus den o. g. tarifvertraglichen Regelungen pauschal einen Anteil ihres Lohns als Fortbildungskosten geltend, indem der umgerechnete Stundenlohn auf die 50 Stunden angewendet wird. Insoweit ergibt sich z. B. bei einem Stundenlohn von gerundet 30,- € ein Wert in Höhe von 1.500 € (30 € × 50 Stunden).
Soweit ein entsprechender Werbungskostenabzug in Form eines „entgangenen bzw. aus dem Zeitsaldo entnommenen Lohns” beantragt wird, bitte ich diese Anträge abzulehnen.
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