Der Versand von Erklärungsvordrucken zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für steuerpflichtige und steuerbegünstigte Körperschaften, wird im Frühjahr 2014 erstmals ausbleiben. Ab dem VZ 2011 besteht gem. § 31 Abs. 1a KStG i. V. m. § 34 Abs. 13a KStG die Verpflichtung, die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Nur in Fällen der Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf eine elektronische Abgabe verzichten, hierzu verweise ich auf die gemeinsame Verfügung der OFDen Rheinland und Münster vom 28.05.2013 (Az. O 2353 - LZ 22/S 0321 - 1015 - St 313 (Rhld) und O 2250 - 09 - LZ 22 -1/S 0321 - 1 St 31 - 41 (Ms)).
Da bislang eine technische Umsetzung der elektronischen Abgabemöglichkeit noch nicht in allen Fällen erfolgt war, hat in den vorangegangenen Jahren ein Vordruckversand aus Gründen der Billigkeit und der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens stattgefunden.
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