Bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren ist eine Teilwertabschreibung auch dann zulässig, wenn der Kursverlust die vom BMF in seinem Bezugsschreiben - bislang explizit nur für Aktien - aufgestellte Bagatellgrenze von 5 % (BMF-Schreiben vom 16.07.2014, Rz. 15) nicht übersteigt.
Kursänderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung sind auch bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren wertbegründend und nicht werterhellend. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Aktien gelten auch insoweit (Hinweis auf das Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10, BStBl. 2014 II, 612 unter II. 3. a) bb) aaa) - Rz. 19.).
Die Bagatellgrenze gilt auch für Aktien im Umlaufvermögen.Rdnrn. 16b und 25b des BMF-Schreibens
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