Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10, u. a. entschieden, dass Bauträger - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 13b.3 Abs. 8 S. 5 - 7 UStAE - bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken keine Werklieferungen erbringen und daher für bezogene Eingangsleistungen insoweit nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG sind.
Da der bisher nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug gegenüberstand, wenn die Veräußerung der bebauten Grundstücken nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei war, ergibt sich für Unternehmer, die sich als Leistungsempfänger auf die Urteilsgrundsätze berufen, ein Erstattungsanspruch.
Die Grundsätze des BFH-Urteils gelten nach dem BMF-Schreiben vom 05.02.2014 in allen offenen Fällen.
Anträgen von Bauträgern als Leistungsempfänger auf Erstattung der bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG gezahlten Umsatzsteuer ist daher zu entsprechen.
Vor Erstattung der Umsatzsteuer sind jedoch folgende Aspekte zu prüfen:
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