Der BFH hat mit Urteil vom 09.04.2014 (Az. II R 48/12) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch) bei der Wertermittlung nach Maßgabe der Vorschriften, die aufgrund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlassen wurden, zu berücksichtigen sind. Damit sind die in R B 198 Abs. 3 Sätze 4 - 6 ErbStR 2011 sowie H B 198
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