Mit Urteil vom 09.10.2014 hat der EuGH festgestellt, dass durch § 6 InvStG eine Beschränkung des Kapitalverkehrs i. S. d. Art. 63 AEUV vorliegt, da diese Regelung es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, durch Unterlagen oder Informationen die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte aus einem ausländischen Investmentfonds, der die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten des § 5 InvStG nicht erfüllt, nachzuweisen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen vom 03.05.2012 (Az.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|