Für die von einem Kfz-Händler übernommene Rückkaufsverpflichtung ist nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 12.10.2011 (BStBl 2011 I S. 967) eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts zu bilanzieren. Für den optionsberechtigten Käufer stellt das vereinbarte Optionsrecht (die Rückverkaufsoption) ein zu aktivierendes nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.
Aufgrund von Anfragen des Verbands der Automobilindustrie und des Bundesverbands Deutscher Leasing Unternehmen haben die ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob dies auch dann gelte, wenn die Vertragsparteien sich darüber einig seien, der Rückverkaufsoption keinen Wert beizumessen. Entsprechend der Stellungnahme des BMF gegenüber den Verbänden wird dazu folgende Auffassung vertreten:
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