OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 26.01.2015
S 0186 - 2014/0002 - St 15

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 26.01.2015 (S 0186 - 2014/0002 - St 15) - DRsp Nr. 2015/80097

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 26.01.2015 - Aktenzeichen S 0186 - 2014/0002 - St 15

DRsp Nr. 2015/80097

Körperschaftsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

Körperschaftsteuer

Mit Schreiben vom 14.01.2015 (IV A 3 - S 0062/14/10009) hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) um eine Regelung zur Zuordnung von ärztlichen und pflegerischen Leistungen im Allgemeinen sowie von Medikamentenabgaben durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten im Besonderen ergänzt (AEAO zu § 67 AO).

In Anlehnung an die Entscheidungsgründe des BFH in seinem zur Veröffentlichung im BStBl anstehenden Urteil vom 31.07.2013 (I R 82/12) sind danach die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen, wenn

  • die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und

  • die betreffenden Präparate für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.

Im Rahmen der praktischen Anwendung dieser Grundsätze sind für eine Zuordnung von Leistungen zum Zweckbetrieb nach § 67 AO die im konkreten Einzelfall begründeten rechtlichen Leistungsbeziehungen von Bedeutung, da innerhalb eines Krankenhauses verschiedene Leistungsträger tätig sein können.