Mit Schreiben vom 14.01.2015 (
In Anlehnung an die Entscheidungsgründe des BFH in seinem zur Veröffentlichung im BStBl anstehenden Urteil vom 31.07.2013 (I R 82/12) sind danach die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen, wenn
die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und
die betreffenden Präparate für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.
Im Rahmen der praktischen Anwendung dieser Grundsätze sind für eine Zuordnung von Leistungen zum Zweckbetrieb nach § 67 AO die im konkreten Einzelfall begründeten rechtlichen Leistungsbeziehungen von Bedeutung, da innerhalb eines Krankenhauses verschiedene Leistungsträger tätig sein können.
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