Mit Urteil vom 23.05.2013, Az.: 8 K 1782/11 hat das FG Münster entschieden, dass eine Firmenfortführung i. S. d. § 25 HGB nicht vorliegt, wenn der Erwerber eines Gaststättenbetriebs (es handelt sich um ein regional etabliertes Spezialitätenrestaurant) lediglich die Bezeichnung des Lokals wie bisher fortführt, ohne (gegenüber den Restaurantbesuchern) auf den Wechsel der Inhaberschaft hinzuweisen, jedoch für den übrigen Rechtsverkehr (insbesondere in der Handelskorrespondenz) der Wechsel der Inhaberschaft deutlich kenntlich gemacht wird.
Im Streitfall hat das FG daher den Haftungstatbestand des § 25 HGB verneint.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az.: VII R 46/13).