Gewinne, die der sog. Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 1 EStG unterliegen, sind gewerbesteuerpflichtig. Für den nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn(-anteil) ist jedoch die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35 EStG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 5 Satz 2 EStG). Insoweit sind auch der (anteilig) darauf entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag und die (anteilig) darauf entfallende, tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 24.02.2009, BStBl 2009 I, 440 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 22.12.2009, BStBl 2010 I, 43 und vom 25.11.2010, BStBl 2010 I, 1312; Anhang 15 EStH 2012).
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