Mit Urteil vom 22.04.2010 - C-510/08 hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.11.2008 entschieden.
Zu beurteilen war die Höhe des persönlichen Freibetrags im Fall einer (teilweise) unentgeltlichen Grundstücksübertragung zwischen einer Mutter und ihrer Tochter, die beide einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union hatten.
Nach der Entscheidung des EuGH verstößt die innerstaatliche Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG gegen die nach Art. 56 i. V. m. Art. 58 EG garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil sie den Übergang eines inländischen Grundstücks zwischen zwei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen ungünstiger behandelt als denselben Übergang unter Beteiligung - auch nur - einer im Inland ansässigen Person.
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