OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.03.2023
2 W 3/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GWB § 89a Abs. 3 S. 1-2; GWB § 33a Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 189; BGB § 426;
Fundstellen:
WRP 2023, 757
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 260/21

Gegenstandswertfestsetzung im kartellrechtlichen SchadensersatzprozessStreitwertbestimmung im kartellrechtlichen SchadensersatzprozessStreitwertbegrenzung bei KartellverfahrenGegenstandswertfestsetzung für den NebenintervenientenFristbeginn bezüglich einer Streitwertbeschwerde

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 2 W 3/23

DRsp Nr. 2023/4123

Gegenstandswertfestsetzung im kartellrechtlichen Schadensersatzprozess Streitwertbestimmung im kartellrechtlichen Schadensersatzprozess Streitwertbegrenzung bei Kartellverfahren Gegenstandswertfestsetzung für den Nebenintervenienten Fristbeginn bezüglich einer Streitwertbeschwerde

1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 89a Abs. 3 GWB ist mit der Beschwerde anfechtbar.2. Die formlose Bekanntgabe eines Beschlusses zur Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 33 Absatz 1 RVG setzt die Beschwerdefrist nicht in Gang.3. Wirkt § 89a Absatz 3 Satz 2 GWB bei der Festsetzung der Gegenstandswerte der Nebeninterventionen begrenzend, muss die Summe der festgesetzten Gegenstandswerte den gesetzlich zulässigen Höchstwert auch tatsächlich erreichen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Streithelferinnen [...] wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05.08.2022 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen [...] wird auf jeweils 230.892,78 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GWB § 89a Abs. 3 S. 1-2; GWB § 33a Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 189; BGB § 426;

Gründe

A