OLG Thüringen - Beschluss vom 20.04.2023
1 U 1472/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EGRL 46/2007 Art. 18 Abs. 1; EGRL 46/2007 Art. 26 Abs. 1; EGRL 46/2007 Art. 46; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1442/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHaftung des Herstellers eines Dieselmotors vom Typ OM 651 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines FahrzeugkäufersUmfang des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung europarechtlicher Emissionsvorschriften

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 1 U 1472/22

DRsp Nr. 2023/6447

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Haftung des Herstellers eines Dieselmotors vom Typ OM 651 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Fahrzeugkäufers Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung europarechtlicher Emissionsvorschriften

1. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) ist nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet; daran ändert die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 21. März 2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100, nichts. 2. Hätte sich der Hersteller an das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Genehmigungsbehörde gewandt und von dort die Auskunft erhalten, dass die im Fahrzeug eingesetzten Vorrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen sind, unterliegt der Hersteller einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, der seine deliktische Haftung ausschließt.