LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.07.2018
3 Ta 20/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 4 Buchst. a); ArbGG § 48 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGB V § 116; SGB V § 120;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 233/18

Ordentlicher Rechtsweg für die Klage eines ehemaligen Chefarztes und sozialrechtlich ermächtigten Arztes gegen seine frühere Arbeitgeberin auf Freistellung von Forderungen der kassenärztlichen Vereinigung auf Rückzahlung vertragsärztlichen Honorars

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 3 Ta 20/18

DRsp Nr. 2018/11050

Ordentlicher Rechtsweg für die Klage eines ehemaligen Chefarztes und sozialrechtlich „ermächtigten Arztes“ gegen seine frühere Arbeitgeberin auf Freistellung von Forderungen der kassenärztlichen Vereinigung auf Rückzahlung vertragsärztlichen Honorars

Von einem rechtlichen Zusammenhang i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG ist dann auszugehen, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch das Arbeitsverhältnis bedingt ist. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG ist dann gegeben, wenn ein Anspruch zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, aber doch nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann. Der Zusammenhang muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.03.2018 - Az. 5 Ca 233/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 4 Buchst. a); ArbGG § 48 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGB V § 116; SGB V § 120;

Gründe:

I.