FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2010
6 K 2450/09
Normen:
AO § 160; AO § 162;

Pauschaler Abzug von Wareneinkauf bei Schrotthändlern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 6 K 2450/09

DRsp Nr. 2011/7159

Pauschaler Abzug von Wareneinkauf bei Schrotthändlern

1. Führt ein Schrotthändler keine Aufzeichnungen über seinen Wareneingang und setzt er stattdessen 55% seines Umsatzes als Wareneinkauf an, so ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, ihn zur Benennung der Empfänger aufzufordern. 2. Kommt er dem Benennungsverlangen nicht nach, so ist die Schätzung des Wareneinsatzes mit 20% unter Berücksichtigung des zu erwartenden Steuerausfalls bei den Empfängern und der Besonderheiten der Branche innerhalb des Schätzungsrahmens. 3. Der Steuerpflichtige kann sich für künftige Veranlagungszeiträume auch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Finanzamt für zurückliegende Jahre die Schätzung mit 55% akzeptiert und auch bei voran gegangenen Prüfungen nicht beanstandet hat und er deshalb von der Führung von Aufzeichnungen abgesehen hat.

Normenkette:

AO § 160; AO § 162;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt einen Schrotthandel. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Für die Jahre 2001 bis 2003 war in 2005/06 eine Außenprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 16.05.2006 dargestellt ist.