Pauschalierung: Neue Höchstgrenze für kurzfristige Beschäftigungen beachten

Kurzfristig als Aushilfe einspringen und dafür „brutto wie netto“ bezahlt werden? Das geht, wenn der Arbeitgeber die Steuer trägt. Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Diese wurden zum 01.01.2023 teilweise geändert. Wie ein Arbeitnehmer nach aktuellem Recht profitieren kann und was ab jetzt zu beachten ist, lesen Sie hier.

Wann liegt ein begünstigtes Beschäftigungsverhältnis vor?

Wird ein Angestellter als Aushilfe beschäftigt, kann der Arbeitslohn ohne Lohnsteuereinbehalt ausgezahlt werden, wenn der Angestellte maximal für 18 zusammenhängende Tage bei dem Arbeitgeber beschäftigt wird.

Vorteil: Der Arbeitgeber kann den gezahlten Arbeitslohn pauschal versteuern und die Steuerlast übernehmen. Der Steuersatz beträgt 25 %. Zudem entfällt für den Arbeitgeber durch die Pauschalierung der Aufwand, die persönliche Steuerklasse über die ELStAM abzurufen (vgl. § 40a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Beachte Die kurzfristige Beschäftigung in der Lohnsteuer darf nicht mit der kurzfristigen Beschäftigung in der Sozialversicherung verwechselt werden. Die Begrifflichkeit ist gleich, die Kriterien sind aber vollkommen unterschiedlich. So kann in der Sozialversicherung eine komplett beitragsfreie Abrechnung vorgenommen werden.

Welche lohnsteuerlichen Kriterien müssen erfüllt sein und was ist neu?