Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4.
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