FG Hamburg - Urteil vom 16.09.2010
4 K 274/09
Normen:
ZK Art. 21; ZK Art. 82; ZK Art. 87; ZK Art. 90; ZK Art. 204 Abs. 1 lit. a); ZK-DVO Art. 296 Abs. 4; ZK-DVO Art. 296 Abs. 6; ZK-DVO Art. 859 Nr. 7;

Pflichtverletzung im Rahmen des Zollverfahrens der Überführung in zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung

FG Hamburg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 274/09

DRsp Nr. 2010/23220

Pflichtverletzung im Rahmen des Zollverfahrens der Überführung in zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung

1. Pflichten aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung können für den Inhaber einer entsprechenden Bewilligung durch Auflagen zur Bewilligung auch in Bezug auf Förmlichkeiten, die bei der Übertragung der Ware an einen anderen Bewilligungsinhaber zu beachten sind, begründet werden. 2. Die Nichteinhaltung von Förmlichkeiten, die bei der Übertragung der Ware an einen anderen Bewilligungsinhaber zu beachten sind, führt jedenfalls dann zu einer zollschuldrechtlichen Haftung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK, wenn auch durch Nachholung der Förmlichkeiten die Situation der Ware nicht bereinigt werden kann, weil ein Nachweis über die zweckgerechte Verwendung der Ware nicht mehr erbracht werden kann.

Normenkette:

ZK Art. 21; ZK Art. 82; ZK Art. 87; ZK Art. 90; ZK Art. 204 Abs. 1 lit. a); ZK-DVO Art. 296 Abs. 4; ZK-DVO Art. 296 Abs. 6; ZK-DVO Art. 859 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen einer Pflichtverletzung aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung.