Photovoltaikanlagen: So gehen Sie mit dem neuen Nullsteuersatz um

Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) fällt seit dem 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt der neue Nullsteuersatz. Die Neuregelung wirft in der Praxis eine Reihe von Fragen auf, die nun ein finales BMF-Schreiben dazu beantwortet (BMF-Schreiben, v. 27.02.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :010).

Die Neuregelung im Überblick

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen (z.B. auch Einfamilienhäuser) sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die einzelne im Marktstammregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 kWp nicht überschreitet.

Beachte Die Anwendung des umsatzsteuerlichen Nullsteuersatzes ist allerdings auch dann möglich, wenn die PV-Anlage mehr als 30 kWp umfasst.

Als Wohnung gelten auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird.