Probleme bei der Datenübermittlung durch Dritte: Wann eine Änderung nach § 175b AO möglich ist

Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit die an die Finanzbehörden übermittelten Daten bei der Steuerfestsetzung nicht (zutreffend) berücksichtigt wurden. Was recht banal klingt, ist in der praktischen Umsetzung nicht immer ganz so einfach. Wor­auf Sie bei einer Änderung der Steuerfestsetzung achten sollten, erfahren Sie hier.

Datensatz Dritter ist kein Grundlagenbescheid

Die Finanzverwaltung ist im steuerlichen Massenverfahren auf die Mitwirkung der verschiedenen mitteilungspflichtigen Stellen, insbesondere auf die zutreffende und pünktliche Datenübermittlung, angewiesen. Der Datensatz der mitteilungspflichtigen Stelle stellt aber keinen (verbindlichen) Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des betroffenen Steuerpflichtigen dar. Die von Dritten mitgeteilten Daten dienen lediglich der Unterstützung der Finanzbehörden bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer. Sie sind bei der steuerlichen Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) wie die Auskunft eines Dritten nach § 93 Abs. 1 AO zu berücksichtigen.