FG Köln - Senatsbeschluss vom 25.09.2002
15 K 2257/00
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ; ZPO § 119 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 108

Prozesskostenhilfe auch nach Hauptsachenerledigung möglich

FG Köln, Senatsbeschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 15 K 2257/00

DRsp Nr. 2002/18094

Prozesskostenhilfe auch nach Hauptsachenerledigung möglich

1. Der Gewährung von PKH steht die vorhergehende Erledigung der Hauptsache nicht entgegen. 2. Der vom Kläger zusammen mit dem Finanzamt gestellte Antrag, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, stellt keinen konkludent erklärten (teilweisen) Verzicht auf PKH dar.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ; ZPO § 119 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren war streitig, ob vom Antragsgegner (Ag.) im Wege der Schätzung festgestellte Gewinne eines Gewerbebetriebes für 1997 dem Antragsteller (Ast.) oder einer dritten Person zuzurechnen sind.

Der Antragsteller meldete zum 16.11.1995 in ... eine Schank- und Speisewirtschaft mit dem Namen "..." als Gewerbebetrieb an. Der Ast. füllte einen vom Finanzamt versandten Fragebogen zur gewerblichen Tätigkeit aus und unterschrieb ihn. Er unterschrieb nicht nur den Vertrag mit der Brauerei, sondern auch die Gewinnermittlungsunterlagen sowie die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1995 und 1996. Bis Oktober 1996 war er selbst als Koch in diesem Betrieb tätig.

Nachdem für 1997 keine Umsatzsteuererklärung und keine Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einging, schätzte der Ag. einen Gewinn von 50.000,- DM. Der entsprechende Bescheid trägt das Datum vom 27.05.1999.