LAG Hamm - Beschluss vom 23.03.2018
14 Ta 118/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779; RVG § 48 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 751/17

Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei konkludentem Antrag durch Anzeige eines gerichtlich festzustellenden Vergleichs vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang

LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 14 Ta 118/18

DRsp Nr. 2018/4314

Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei konkludentem Antrag durch Anzeige eines gerichtlich festzustellenden Vergleichs vor der Bewilligung von „Prozesskostenhilfe in vollem Umfang“

1. Bewilligt ein Arbeitsgericht "Prozesskostenhilfe in vollem Umfang", ist davon der Abschluss eines Mehrvergleichs mit umfasst, wenn die Bewilligung hierfür zuvor ausdrücklich oder konkludent beantragt wurde.2. Ein konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich liegt bereits dann vor, wenn der Gegner der bedürftigen Partei dem Gericht einen nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellender Vergleich anzeigt, aus dessen Inhalt sich ein Mehrvergleich ergibt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Februar 2018 (1 Ca 751/17) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779; RVG § 48 Abs. 5;

Gründe