Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 27. September 2017 (
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger beantragte für seine Befristungskontrollklage vom 18. August 2017 mit der Klageschrift zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 beantragte er darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs. Durch die hier angefochtene Entscheidung vom 27. September 2017 bewilligte das Arbeitsgericht "Prozesskostenhilfe in vollem Umfang". Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Oktober 2017 zugestellt.
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