Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor.
Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens bereits mangels Bedürftigkeit der Klägerin zu versagen.
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