LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2018
6 Sa 429/17
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 170/16

Rechte des Arbeitnehmers bei unrichtiger Auskunft des Arbeitgebers über Auswirkungen der Altersteilzeit auf den Betriebsrentenanspruch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 429/17

DRsp Nr. 2018/14628

Rechte des Arbeitnehmers bei unrichtiger Auskunft des Arbeitgebers über Auswirkungen der Altersteilzeit auf den Betriebsrentenanspruch

Orientierungssätze: Fehlerhafte Auskunft des Arbeitgebers bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages über Kürzung der Rente wegen geringerem Beschäftigungsgrad; Rechtsfolge Schadensersatz auf die ungekürzte Rente

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers zu wahren und ihn u.a. bei der Ausgestaltung der Altersteilzeit zutreffend zu beraten. 2. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unzutreffend dahingehend informiert, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sich auf die Betriebsrente nicht auswirken werde, so ist er ihm jedenfalls dann im Wege des Schadensersatzes zur Zahlung der ungekürzten Betriebsrente verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft darlegt, dass er bei zutreffender Information keinen Altersteilzeitvertrag geschlossen hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 17. Januar 2017 - 4 Ca 170/16 - abgeändert.