LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.03.2018
4 Sa 138/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 17/16

Rechte des Arbeitnehmers hinsichtlich einer lediglich pauschale Vorwürfe enthaltenden Abmahnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 138/17

DRsp Nr. 2019/1580

Rechte des Arbeitnehmers hinsichtlich einer lediglich pauschale Vorwürfe enthaltenden Abmahnung

Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (Anschluss LAG Düsseldorf vom 24.7.2009 - 9 Sa 194/09).

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund -Kammern Neubrandenburg vom 13.06.2017 - 13 Ca 17/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund - Kammern Neubrandenburg vom 13.06.2017 - 13 Ca 17/16 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land zu 2/3, der Kläger zu 1/3.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1004;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von drei Abmahnungen, die vom beklagten Land unter dem 16.05.2013 gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurden.

Der 1954 geborene Kläger ist seit 1993 bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrer beschäftigt. Stammdienststelle des Klägers ist das A.-E.-Gymnasium in B-Stadt. Er unterrichtet die Fächer Spanisch und Englisch.