1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund -Kammern Neubrandenburg vom 13.06.2017 -
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund - Kammern Neubrandenburg vom 13.06.2017 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von drei Abmahnungen, die vom beklagten Land unter dem 16.05.2013 gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurden.
Der 1954 geborene Kläger ist seit 1993 bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrer beschäftigt. Stammdienststelle des Klägers ist das A.-E.-Gymnasium in B-Stadt. Er unterrichtet die Fächer Spanisch und Englisch.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|