I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 12.07.2017 (Az.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob arbeitsvertraglich eine Vergütung nach dem
Der Kläger ist seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten als Hilfskraft in der Produktion beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 01.08.2000 lautet in Auszügen wie folgt:
"§ 2 Tätigkeit/Vergütung
1. der Arbeitnehmer wird als Hilfskraft in der Produktion eingestellt. Die Arbeitsaufgabe wird zur Bestimmung ihres Inhaltes und des Verantwortungsbereiches durch die Gehalts-/Lohngruppe in Anlehnung
[...]
§ 4 Entgeltregelung
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|