LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.03.2018
9 Sa 1399/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1686/16

Rechtliche Einordnung der Schiedsrichtervereinbarung zwischen der DSL und den einzelnen Schiedsrichtern

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 1399/16

DRsp Nr. 2018/7618

Rechtliche Einordnung der Schiedsrichtervereinbarung zwischen der DSL und den einzelnen Schiedsrichtern

Orientierungssätze: Bei der zwischen den Parteien befristet geschlossenen Schiedsrichtervereinbarung für die Lizenzligen, 3. Liga und des DFB-Pokals für die Spielzeit 2013/2014 handelte es sich um eine Rahmenvereinbarung, die die Bedingungen der erst noch abzuschließenden, auf die jeweilige Spielleitung als Schiedsrichter befristeten Verträge festhielt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründete. Eine solche Rahmenvereinbarung ist kein Arbeitsvertrag. Ob es sich bei den einzelnen auf die jeweilige Spielleitung des Klägers als Schiedsrichter bezogenen befristeten Einsätzen um Arbeitsverträge handelte, musste nicht entschieden werden. Insoweit hat der Kläger nach seiner letzten Spielleitung nicht fristgerecht Befristungskontrollklage erhoben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 - 6 Ca 1686/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2;

Tatbestand

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