LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2018
10 Sa 904/17
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 365/15

Rechtmäßige Anspruchnahme des Bürgen nach § 14 AEntGZulässigkeit der rückwirkenden Anwendung des SoKaSiGNeues Vorbringen in der Berufung (hier SoKaSiG als Anspruchsgrundlage) als Klageänderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 904/17

DRsp Nr. 2020/6777

Rechtmäßige Anspruchnahme des Bürgen nach § 14 AEntG Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung des SoKaSiG Neues Vorbringen in der Berufung (hier SoKaSiG als Anspruchsgrundlage) als Klageänderung

1. Beruft sich der Kläger in der Rechtsmittelinstanz auf das SokaSiG, liegt eine Klageänderung vor. Die Beschwer für die Berufung fehlt nicht, wenn sich der Kläger in erster Linie nunmehr auf das SokaSiG beruft. Dies folgt aus den Besonderheiten des Gesetzes. 2. Der Kläger ist befugt, seiner Beitragsklage gegen den Bürgen die Meldungen nach § 6 VTV des Hauptschuldners oder die Meldungen nach § 18 AEntG zugrunde zu legen. Die Höhe der geschuldeten Beiträge ist dann ggf. nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2017 – 1 Ca 365/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.239,11 EUR (in Worten: Achttausendzweihundertneununddreißig und 11/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.