Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Hinterziehungszinsen für die Veranlagungszeiträume 2002 sowie 2004-2008.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Selbstanzeige vom 23. Oktober 2010 erklärten die Eheleute Einkünfte aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung für die Jahre 2002 und 2004-2008 nach. Der Beklagte erließ daraufhin entsprechend der nacherklärten Einkünfte geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Die sich aufgrund der Selbstanzeige ergebenden Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 53.813 € zahlten die Eheleute in den Jahren 2010 und 2011.
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