VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2024
10 S 1396/23
Normen:
BNatSchG § 44; BNatSchG § 45b; BImSchG § 12;
Fundstellen:
DÖV 2024, 938
NVwZ-RR 2024, 993

Rechtmäßigkeit von erlassenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 10 S 1396/23

DRsp Nr. 2024/10475

Rechtmäßigkeit von erlassenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen

1. Soweit § 45b Abs. 3 Hs. 1 BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 45b BNatSchG in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen keine gesetzlichen Vorgaben enthält und es an einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften fehlt, muss die Behörde weiterhin ergänzend auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben wie Fachkonventionen und Leitfäden zurückgreifen. 2. § 45b Abs. 6 Satz 5 BNatSchG erlaubt dem Vorhabenträger, bereits auf eine Überprüfung der Zumutbarkeit von Abschaltanordnungen zu verzichten. 3. Der Streitwert einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung in Form einer temporären Abschaltanordnung für eine Windenergieanlage bemisst sich nach der voraussichtlichen Energieertragsminderung in einem Betriebsjahr.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BNatSchG § 44; BNatSchG § 45b; BImSchG § 12;

Tatbestand