FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2024
7 V 7112/24
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2;

Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen betreffend geführter Bankkonten; Ganz oder teilweise Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktesdas durch das Gericht der Hauptsache

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 7 V 7112/24

DRsp Nr. 2024/11637

Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen betreffend geführter Bankkonten; Ganz oder teilweise Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktesdas durch das Gericht der Hauptsache

Tenor

Die Vollziehung der Einziehungsverfügungen vom 16.05.2024 gegenüber der C... Bank AG und der D... Bank AG wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 15.06.2024 ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 75 % den Antragstellern und zu 25 % dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit das Verfahren den Antrag der Antragstellerin und die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügungen vom 16.05.2024 betrifft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die betreffend für die Antragstellerin geführte Bankkonten ergangen sind.

Die Antragsteller sind Eheleute, die in den Jahren 2021 bis 2023 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Antragsteller war als Steuerberater selbständig tätig und die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.