OLG München - Beschluss vom 09.08.2011
31 Wx 314/11
Normen:
HGB § 52;
Fundstellen:
DB 2011, 2713
DStR 2011, 1917
MDR 2011, 1305
NZG 2011, 1183
NotBZ 2011, 407
ZIP 2011, 2059
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 1131

Rechtsfolgen der Auflösung einer Personengesellschaft hinsichtlich einer erteilten Prokura

OLG München, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 314/11

DRsp Nr. 2011/14774

Rechtsfolgen der Auflösung einer Personengesellschaft hinsichtlich einer erteilten Prokura

Die Auflösung einer Personengesellschaft führt nicht zum Erlöschen einer erteilten Prokura.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 9. Juni 2011 wird aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 52;

Gründe:

Die Auflösung der Kommanditgesellschaft führt nicht zum Erlöschen der bestehenden Prokura.

Das Registergericht konnte schon deshalb die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nicht davon abhängig machen, dass auch das Erlöschen der Prokura angemeldet wird.