Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 9. Juni 2011 wird aufgehoben.
Die Auflösung der Kommanditgesellschaft führt nicht zum Erlöschen der bestehenden Prokura.
Das Registergericht konnte schon deshalb die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nicht davon abhängig machen, dass auch das Erlöschen der Prokura angemeldet wird.
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