Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht -Registergericht- zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, da er durch die angegriffene Entscheidung selbst, nämlich die Zurückweisung der Anmeldung des Beteiligten zu 2) nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen wird, § 59 Abs.1 FamFG. Eine unmittelbare Beeinträchtigungen vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.12.2010 nicht aufzuzeigen.
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