LAG Bremen - Urteil vom 06.03.2018
1 Sa 96/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4330/16

Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel und späterer Vereinbarung des Wegfalls übertariflicher Zulagen

LAG Bremen, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 96/17

DRsp Nr. 2018/16754

Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel und späterer Vereinbarung des Wegfalls übertariflicher Zulagen

1. Kommt es in Arbeitsverhältnissen mit einer Bezugnahmeklausel, die vor dem 01.01.2002 vereinbart worden ist - sog. Altvertrag - nach dem 31.12.2001 zu einer Arbeitsvertragsänderung, hängt die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich dieser Klausel um einen Alt- oder Neuvertrag handelt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ab, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrages gemacht worden ist. Letzteres ist auch dann anzunehmen, wenn die Parteien ein Schreiben unterzeichnen, in dem der Arbeitgeber zur Sicherung der Arbeitsplätze und zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen "im Gegenzug" um das Einverständnis des Arbeitnehmers bittet, dass der Arbeitgeber zukünftig keine übertariflichen Leistungen mehr zahlt, sondern nur noch Tariflohn. 2. Mit der Zusage des Arbeitgebers, auch zukünftig Tarifleistungen zu erbringen, ist die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand der Willensbildung im Rahmen des Änderungsvertrages gemacht worden.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des am 20.06.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, Az.: 4 Ca 4330/16, die Beklagte verurteilt,