FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.11.2017
5 K 181/14
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 428
EFG 2018, 1203

Rechtsstreit über die ertragssteuerliche Einordnung einer mit einem Zuschlagsbeschluss erworbenen Versicherungsentschädigung; Einbeziehung von Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als Erträge in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 5 K 181/14

DRsp Nr. 2018/8672

Rechtsstreit über die ertragssteuerliche Einordnung einer mit einem Zuschlagsbeschluss erworbenen Versicherungsentschädigung; Einbeziehung von Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als Erträge in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Stichwort: 1. Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die An schaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteiger ten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt.2. Die insoweit erzielten außerordentlichen Erträge sind nicht in den Kür zungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, wie eine mit einem Zuschlagsbeschluss erworbene Versicherungsentschädigung ertragsteuerlich einzuordnen und zu bilanzieren und in welcher Höhe der Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG zu kürzen ist.

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