LAG Hamm - Urteil vom 05.07.2024
12 Sa 1210/23
Normen:
BGB § 252; BGB § 280; BGB § 283; BGB § 626; KSchG § 9; KSchG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 448/23

Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterbliebener Zielvorgabe

LAG Hamm, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 1210/23

DRsp Nr. 2024/11480

Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterbliebener Zielvorgabe

1. Eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe ist in gleicher Weise zu Lasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung, allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt. 2. Die fristlose Kündigung eines seit sieben Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ohne vorangehende Abmahnung grundsätzlich unverhältnismäßig. 3. Auch im Rahmen einer ordentlichen Kündigung wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gilt, dass es grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung bedarf.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.09.2023 - 2 Ca 448/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird hinsichtlich des ausgeurteilten Bonusanspruchs zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 252; BGB § 280; BGB § 283; BGB § 626; KSchG § 9; KSchG § 14;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2. 3. 4.