LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.05.2024
3 Ta 21/24
Normen:
KSchG § 14 Abs. 2; BGB § 626; ArbGG § 2;
Fundstellen:
FA 2024, 238
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 401/23

Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers in einem Geschäftsführeranstellungsverhältnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 21/24

DRsp Nr. 2024/11249

Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers in einem Geschäftsführeranstellungsverhältnis

1. Außerhalb eines "sic-non-Falles" reicht die bloße Behauptung der klagenden Partei, es handle sich um ein Arbeitsverhältnis, zur Begründung des Rechtswegs zu den Gerichten der Arbeitssachen nicht aus. 2. Durch eine Abberufung von der Position des Geschäftsführers wird das dahinterliegende Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag kein arbeitgeberseitiges Weisungsrecht enthält.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 28.02.2024 - Az. 11 Ca 401/23 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a)

Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 1 aus dem Schriftsatz vom 06.03.2024 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

b)

Das Verfahren wird bzgl. der Klageanträge zu den Ziff. 2 bis 5 aus dem Schriftsatz vom 06.03.2024 abgetrennt. Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des abgetrennten Teils an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen.

2. Die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.