LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.11.2018
2 Sa 44/18
Normen:
KSchG § 1; BGB § 622; KSchG § 4; KSchG § 5; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 302/17

Rechtzeitige Klageerhebung trotz schwebender VergleichsverhandlungenKein Verschulden des Arbeitnehmers bei arglistigem Abhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung durch den Arbeitgeber

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 44/18

DRsp Nr. 2019/10977

Rechtzeitige Klageerhebung trotz schwebender Vergleichsverhandlungen Kein Verschulden des Arbeitnehmers bei arglistigem Abhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung durch den Arbeitgeber

1. Schwebende Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind generell kein Entschuldigungsgrund für eine nicht rechtzeitige Klageerhebung (wie BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - AP Nr. 38 zu § 9 MuSchG 1968 = NZA 2009, 980; vgl. auch LAG Köln 19. April 2004 - 5 Ta 63/04 - LAGE KSchG § 5 Nr. 108 = MDR 2005, 403). 2. Dagegen ist der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert, wenn ihn der Arbeitgeber arglistig von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (BAG 19. Februar 2009 aaO). Arglist liegt bei jeder vorsätzlichen falschen Auskunft vor, die unter Vortäuschung der tatsächlichen und rechtlichen Lage darauf abzielt, den Arbeitnehmer von der Klageerhebung abzuhalten, um die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eintreten zu lassen (Kiel in ErfK § 5 KSchG Rz. 21).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 28.02.2018 (3 Ca 302/17) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; BGB § 622; KSchG § 4; KSchG § 5; KSchG § 7;

Tatbestand: