FG Niedersachsen - Beschluss vom 18.10.2010
3 K 124/09
Normen:
InsO § 38; InsO § 286; InsO § 301;

Restschuldbefreiung für Steuerverbindlichkeiten wegen Einkünften aus verpfändetem Vermögen; Restschuldbefreiung; Steuerverbindlichkeiten; Einkünften aus verpfändetem Vermögen; PKH

FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 3 K 124/09

DRsp Nr. 2010/22956

Restschuldbefreiung für Steuerverbindlichkeiten wegen Einkünften aus verpfändetem Vermögen; Restschuldbefreiung; Steuerverbindlichkeiten; Einkünften aus verpfändetem Vermögen; PKH

1. Zu den Voraussetzungen eines Erlasses aus Gründen sachlicher Unbilligkeit. 2. Die aufgrund von Einkünften aus dem abgesonderten Vermögen entstehende ESt wird als Insolvenzforderung von der Restschuldbefreiung erfasst. Zumindest bis zum Eintritt der Wirkungen der Restschuldbefreiung widerspricht die Erhebung der festgesetzten Steuer daher nicht den Wertungen der InsO. 3. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. 4. Gläubiger einer Forderung, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind keine Insolvenzgläubiger; damit sind auch die Massegläubiger i. S. des § 53 InsO keine Insolvenzgläubiger. 5. Auch wenn eine ESt-Schuldschuld auf Einkünften beruht, die aus abgesondertem Vermögen erzielt wurden, ist diese nur dann als Insolvenzforderung i. S. des § 38 InsO einzuordnen, wenn sämtliche Besteuerungsmerkmale vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits verwirklicht waren. 6. Bei Veräußerungsgewinnen kommt es dabei nicht auf die Entstehung der stillen Reserven, sondern auf den Veräußerungsakt an; bei Gewinnanteilen auf die Feststellung des Gewinnanteils in der Bilanz der Gesellschaft.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 286;