OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.08.2024
1 Ws 210/23
Normen:
GKG § 20 Abs. 1; FamGKG § 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 195;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 474/2024
ZAP 2024, 920
JurBüro 2024, 461
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 27.12.2019
LG Göttingen, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 13/19

Rückforderung bereits an den Pflichtverteidiger ausgezahlter Vergütung nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres; Einrede der Verjährung des Zahlungsempfängers gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 195 BGB

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 1 Ws 210/23

DRsp Nr. 2024/11582

Rückforderung bereits an den Pflichtverteidiger ausgezahlter Vergütung nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres; Einrede der Verjährung des Zahlungsempfängers gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 195 BGB

1. Die Rückforderung von Gebühren und Auslagen, die ein Pflichtverteidiger erhalten hat, ist mangels analoger Anwendbarkeit der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auch nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres nicht ausgeschlossen. 2. Der Zahlungsempfänger kann sich gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 195 BGB mit der Einrede der Verjährung verteidigen.

Tenor

Die Entscheidung über die Beschwerde wird auf den Senat übertragen (Beschluss des Einzelrichters).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 20 Abs. 1; FamGKG § 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 195;

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.