FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.08.2010
5 K 601/06
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Rückforderung von Eigenheimzulage nach Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 5 K 601/06

DRsp Nr. 2010/23166

Rückforderung von Eigenheimzulage nach Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages

Wird der Kaufvertrag über das eigengenutzte Reihenhaus nach der zwei Jahre später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises und dessen Nichtentrichtung mit seinem gesamten Inhalt aufgehoben und ausdrücklich festgestellt, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden ist, weil die monatlichen Zahlungen als Nutzungsentgelt und nicht als Anschaffungskosten anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage bzw. ist die bereits ausgezahlte Eigenheimzulage zurückzufordern.

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Mit notarieller Urkunde vom 22. April 2003, Urkunden-Nr. ..., des Notars ... in H. erwarben die Kläger das Grundstück Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... unter der Bezeichnung "Reihenhaus am ...".