BFH - Urteil vom 06.10.2010
II R 31/09
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 40/08

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers zur Abwendung von Schadensersatzforderungen

BFH, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen II R 31/09

DRsp Nr. 2010/20955

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers zur Abwendung von Schadensersatzforderungen

NV: Stellt der Ersterwerber eines Grundstücks einen Ersatzkäufer und erschöpft sich dabei sein Interesse in der Abwendung möglicher Schadensersatzforderungen der Verkäuferseite, so kann unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen eine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vorliegen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in X. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23. September 2006 veräußerten sie dieses zum Preis von 199.000 EUR jeweils zur ideellen Hälfte an A und B.

Mit Bescheiden vom 3. November 2006 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen A und B jeweils Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.482 EUR fest.